Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der WILCO AG

16.03.2020

1. Anwendungsbereich

1.1. Für sämtliche Verträge von WILCO AG gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil eines jeden mit einem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Der allgemeine Verweis des Auftraggebers auf seine eigenen allgemeine Geschäftsbedingungen, bzw. Einkaufsbedingungen ist für WILCO AG unverbindlich. Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen zu deren Gültigkeit von WILCO AG schriftlich angenommen werden.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen WILCO AG und dem Auftraggeber geschlossen werden, insbesondere der Abschluss oder Änderung von Kaufverträgen bedürfen zu deren Geltung der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Verzicht des Schriftformerfordernisses.

1.3. Bei Lieferungen ins Ausland gehören Arbeits- und Umweltschutzvorrichtungen nur dann zum Lieferumfang, wenn sie den jeweils gültigen schweizerischen Arbeitsrecht- und Umweltschutznormen entsprechen. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftraggeber hat WILCO AG spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

1.4. Die Lieferungen und Leistungen von WILCO AG sind in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Beilagen zu dieser abschließend aufgeführt. WILCO AG ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

1.5. Pläne und technische Unterlagen, wie Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich in der Offerte zugesichert sind.

1.6. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des vereinbarten Zwecks verwenden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Die in den Angeboten von WILCO AG festgelegten Preisangaben sind Richtpreise. Es gelten grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Preise.

2.2. WILCO AG kann das Angebot widerrufen, wenn der Auftraggeber ihn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang schriftlich und ohne Abweichung angenommen hat.

2.3. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags erfolgen in Schriftform und gelten nur, wenn diese schriftlich von WILCO AG akzeptiert worden sind. Für die Anpassung der Frist gilt Art. 5 entsprechend.

3. Unterlagen, Werkzeuge, Material

Die von WILCO AG dem Auftraggeber zu Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auftrag gebraucht werden. Der Auftraggeber ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Unterlagen weder kopiert noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Nach Gebrauch bzw. nach Ausführung des vorliegenden Auftrags sind die Unterlagen WILCO AG unaufgefordert zurückzugeben.

4. Preis und Zahlung

4.1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuern jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert ausgewiesen.

4.2. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen innerhalb von 10 Arbeitstagen netto. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, solche Zahlungen mit irgendwelchen Ansprüchen seinerseits gegenüber WILCO AG zu verrechnen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 10 Arbeitstagen bzw. der vereinbarten Zahlungsfrist hat der Auftraggeber ohne weiteres einen Verzugszins von mindestens 1 % pro angefangenen Monat zu leisten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4.3. Die Zahlungstermine sind verbindlich, auch wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die WILCO AG nicht zu vertreten hat, verzögert werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, die den Gebrauch der Lieferungen nicht wesentlich beeinträchtigen.

4.4. Ändern sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere die Währungsparitäten oder die staatlichen/behördlichen Steuern Abgaben, Gebühren, Zölle etc. zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und dem vereinbarten Liefertermin, so ist WILCO AG berechtigt, ihre Preise und Konditionen den veränderten Bedingungen anzupassen.

5. Lieferzeit

5.1. Vereinbarte Lieferfristen und –termine begründen keine Fixgeschäfte und werden von WILCO AG vorbehältlich normaler Materialbezugs-, Fabrikations- und Transportmöglichkeiten eingehalten.

5.2. Der Beginn der von WILCO AG angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3. Verspäteter Eingang von Mustern, Zeichnungen, Prüflingen, Unterzeichungen unserer Situationsplänen sowie Anzahlungen können zu Lieferverzug führen, welche wir nicht zu vertreten haben. Die Verzugszeit wird der Lieferzeit angerechnet.

5.4. Bei Vertragsänderungen bzw. Vertragsergänzungen werden die Lieferungszeiten neu angepasst. Die ursprünglich vereinbarten Lieferfristen sind für WILCO AG nicht mehr verbindlich.

5.5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt Ersatz für den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.6. WILCO AG haftet nicht bei Verspätung der Lieferung. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur bei Grobfahrlässigkeit und Vorsatz.

6. Versand/Gefahrübergang bei Versendung

6.1. Der Versand erfolgt prinzipiell auf Rechnung. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wer die Frachtkosten trägt.

6.2. Die Versicherungen gegen Transportschäden die Verpackungs-, Versand-, Transport- und Einfuhrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager von WILCO AG wird, wenn nicht anders vereinbart zu den jeweils niedrigsten Kosten versandt.

6.3. Wird die Versendung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die WILCO AG nicht zu vertreten hat, verzögert, erfolgt der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber zum ursprünglich für die Ablieferung ab Werk oder Lager vorgesehenen Zeitpunkt. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert und versichert.

6.4. Die Verpackung wird von WILCO AG besonders in Rechnung gestellt und nicht zurück-genommen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. WILCO AG behält das Eigentumsrecht an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kauf- resp. Liefervertrag. WILCO AG kann bei Zahlungsverzug des Auftraggebers den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Auftraggebers in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäß den betreffenden Landesgesetzen vornehmen und eintragen lassen. WILCO AG kann die Kaufsache zurückfordern oder anderswertige vergleichbare Absicherungen vornehmen, wenn sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält.

7.2. Der Auftraggeber trägt die Pflicht, solange das Eigentumsrecht noch nicht übergegangen ist, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Kaufsache keinen Schaden nehmen kann. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber WILCO AG unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist WILCO AG die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den WILCO AG entstandenen Schaden.

8. Gewährleistung, Haftung für Mängel

8.1. Der Auftraggeber kann seine Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn er ordnungsgemäss innert 5 Arbeitstagen den geschuldeten Untersuchungsobliegenheiten nachgekommen ist und eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich gerügt hat. Mängelansprüche verjähren 12 Monate oder 2000 Einsatzstunden, je nachdem was früher Eintritt, nach erfolgter Lieferung, bzw. nach Meldung der Versandbereitschaft, wenn sich der Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die WILCO AG nicht zu vertreten hat. Vor etwaigen Rücksendungen der Ware ist die Zustimmung von WILCO AG einzuholen. Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Zubehör und Verschleißteile, sofern der Defekt für das Alter und die Laufleistung der Sache typisch ist.

8.2. Für ersetzte oder reparierte Teile dauert die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur oder Abnahme. Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Zubehör und Verschleißteile, sofern der Defekt für das Alter und die Laufleistung der Sache typisch ist.

8.3. Bei nachweisbarer fehlerhafter Lieferung wird die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach Wahl von WILCO AG nachgebessert oder Ersatzware geliefert. Es ist WILCO AG stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

8.4. Führt WILCO AG die Mängelbehebung nicht innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist ordnungsgemäss aus, so ist der Auftraggeber berechtigt Schadenersatz oder Minderung zu verlangen.

8.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die laut Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäss Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.6. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber eine Verzugsentschädigung geltend machen, soweit eine Verspätung nachweislich durch WILCO AG verschuldet wurde und der Auftraggeber einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung fällt dahin, wenn dem Auftraggeber durch Ersatzlieferung ausgeholfen wird. Die Verzugsentschädigung beträgt für jeden Arbeitstag (Montag bis Freitag) der Verspätung höchstens 0.1%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

8.7. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Auftragsbestätigungen und/oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur mangelhaft erfüllt, hat der Auftraggeber WILCO AG eine angemessene Nachbesserungsfrist einzuräumen. Ist eine Nachbesserung nur teilweise möglich, kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Ist der Mangel nicht aufhebbar und der Auftraggeber kann die Lieferung oder Leistung zum vereinbartem Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse nutzen, hat der Auftraggeber das Recht die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern, oder wenn die Teilannahme unzumutbar ist und er sie unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurücktreten. Dem Auftraggeber werden die nur die Beträge zurückerstattet, die er für die betroffenen Teile geleistet hat.

8.8. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführungen, sowie wegen Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Auftraggeber ausschließlich die unter Ziff. 8 bezeichneten Ansprüche und Rechte geltend machen.

8.9. Werden vom Auftraggeber Mängel gerügt, die offensichtlich keine Mängel sind, für die WILCO AG einzustehen hat, schuldet der Auftraggeber WILCO AG das Entgelt für die Arbeiten sowie der Ersatz der weiteren Aufwendungen und Kosten.

8.10. Die Vertragsparteien haften nicht für Ereignisse „höherer Gewalt“, die die Vertragsparteien in der vertraglichen Erfüllung erheblich erschweren oder die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages zeitweilig unmöglich machen. Als „höhere Gewalt“ gelten alle vom Willen und Kontrolle der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie namentlich Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Regierungsmassnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Soweit eine der Vertragsparteien durch „höhere Gewalt“ an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoss. Die von „höherer Gewalt“ betroffene Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei umgehend alle Einzelheiten (einschließlich ihrer bestmöglichen Schätzung des wahrscheinlichen Ausmaßes auf Leistungserfüllung und Verzögerung der Lieferung) und wird sich nach besten Kräften bemühen, die dadurch geschaffenen Schwierigkeiten zu überwinden. Die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit eine Vertragspartei auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Wenn aufgrund „höherer Gewalt“ für mehr als neunzig (90) aufeinanderfolgende Arbeitstage der Vertrag nicht erfüllt werden kann, treffen die Vertragsparteien zusammen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung des Problems auszuhandeln. Wenn die höhere Gewalt länger als hundertfünfzig (150) Arbeitstage andauert, und die Parteien sich auf keine Lösung einigen konnten, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen.

9. Montage

9.1. Für Montage und/oder die Montageüberwachung gelten die allgemeinen Bedingungen für Serviceleistungen von WILCO AG.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1. Für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und WILCO AG aufgrund des abgeschlossenen Vertrages gilt für beide Parteien der Gerichtsstand am Sitz von WILCO AG.

10.2. Die Bestellung bzw. der abgeschlossene Vertrag untersteht dem schweizerischen materiellen Recht, insbesondere dem Obligationenrecht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Kauf ist ausgeschlossen.

11. Anpassungen der AGB

11.1. WILCO AG ist berechtigt, ihre AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden zehn Arbeitstage vor Inkrafttreten auf der Website publiziert.

11.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die der beabsichtigten Bedeutung der ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt beim Auftreten ausfüllungsbedürftiger Lücken.